1. Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Kaufverträge und sonstige Vereinbarungen, die
mit uns getroffen werden, sofern zwischen den Parteien nichts Gegenteiliges ausdrücklich
und schriftlich festgelegt wird. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.
2. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anderen Vertragsteils wird widersprochen, auch
wenn der Widerspruch im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich erklärt wird, sie sind ausgeschlossen.
3. Nebenabreden, Vorbehalte und Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Auftrag
1. Unsere Angebote sind unverbindlich, Proben gelten als Durchschnittsmuster. Ein Auftrag gilt
erst dann als von uns angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist oder Lieferschein
bzw. Rechnung durch uns erstellt wurde.
2. Falls wir dem Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung zukommen lassen und diese
mit dem Angebot, Auftrag oder Vertrag nicht übereinstimmt, gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung, es sei denn, der andere Teil widerspricht unverzüglich nach deren Erhalt.
3. Wir behalten uns Änderungen an der Lieferung vor, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt.
4. Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen und anderen von uns erstellten Unterlagen das Eigentum und das Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung
nicht kopiert und / oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen hin sind sie
zurückzugeben.
5. Angaben in Beschreibungen, Unterlagen und Abbildungen über unsere Leistungen usw. sind
nur annähernd maßgebend. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
3. Preise
1. Unsere Preisangaben in Angeboten, Aufträgen und Verträgen sind nach den am Abgabetag
geltenden Löhnen und Preisen für Material und Fracht errechnet. Ändern sich diese Löhne und
Preise bis zur vollendeten Ausführung des Vertrages, sind wir berechtigt, eine entsprechende
Preisänderung vorzunehmen.
2. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers ganz oder teilweise später als vier Monate
nach Vertragsschluss, so sind wir berechtigt, für die noch ausstehenden Lieferungen die Preise in Rechnung zu stellen, die am Tag der Lieferung gelten.
3. Die Preise gelten ab unserem Werk-Lager in Nördlingen, sofern nicht schriftlich anderes
vereinbart. Die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zur Zeit der Lieferung wird
zusätzlich berechnet. Kosten der Verpackung, Fracht, Entladung, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers und werden nach dem tatsächlichen Aufwand
berechnet.
4. Zuschläge werden auch für Lieferungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten berechnet.
4. Lieferung
1. Erfüllungsort ist unser Betrieb/Lager in Nördlingen. Transport- und Versandgefahr sowie sonstige Gefahren trägt der Auftraggeber ab Bereitstellung zum Versand.
2. Lieferfristen sind unverbindlich. Der Abruf der Ware hat so zu erfolgen, dass ein rechtzeitiger
Einsatz der Fahrzeuge möglich ist.
3. Auch bei schriftlich fest vereinbarten Lieferterminen werden diese angemessen verlängert,
wenn höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Aussperrungen, Lieferschwierigkeiten unserer Zulieferer
oder Betriebsstörungen vorliegen, die auf die Lieferung Einfluss haben.
4. Der Besteller verpflichtet sich für den Fall, dass die vereinbarten Liefertermine verschoben
werden müssen, uns rechtzeitig zu benachrichtigen. Wird das unterlassen und erfolgt die vereinbarte Lieferung, dann gehen diese Lieferungen zu Lasten des Bestellers, selbst wenn er
diese Menge nicht abnehmen kann.
5. Erfolgt die Lieferung durch uns oder in unserem Auftrag, so müssen der Abladeort und die
Anfahrtsstraßen dazu auch für schwere Fahrzeuge aus eigener Kraft leicht befahrbar sein. Das
Abladen hat, auch wenn Lieferung „frei Baustelle“ oder „frei Lager“ oder „frei Haus“ vereinbart
ist, unverzüglich und sachgemäß auf Kosten des Bestellers und erforderlichenfalls durch von
diesem in ausreichender Zahl bereitzustellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden
berechnet, ebenso Kosten, die entstehen, weil die Abladestelle nicht in der beschriebenen Art
erreichbar ist. Das Abladen erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle.
6. Die durch die Nichtabnahme entstehenden Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber, es sei
denn, die Nichtabnahme ist von uns zu vertreten.
7. Teillieferungen sind nach unserer Wahl zulässig
8. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nach Eingang
einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
9. Schadensersatzansprüche und Rücktritt vom Vertrag wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
10. Im Falle fest vereinbarter Lieferfristen gilt die Lieferzeit mit unserer rechtzeitigen Mitteilung der
Versandbereitschaft als eingehalten.
5. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, sie beginnt mit dem Lieferdatum. Die Gewährleistungsansprüche gegen uns erlöschen, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen
nicht befolgt und/oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
2. Sichtbare Mängel und Qualitätsbeanstandungen sind sofort bei Entgegennahme der Ware
bzw. Übernahme in unserem Werk dem Frachtführer bzw. Übergeber gegenüber geltend und
von diesem schriftlich bestätigen zu lassen. Unsichtbare Mängel sind in jedem Falle vor der
Verarbeitung oder dem Einbau der Ware zu rügen. Des Weiteren sind zusätzlich in jedem
Falle die Rügen uns gegenüber innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware oder Entdeckung
versteckter Mängel schriftlich geltend zu machen. Die Erhebung der Rüge einem Vertreter
gegenüber genügt nicht. Als Mangel in diesem Sinne gilt auch das Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft.
3. Als Lieferfirma haften wir nicht für Mängel an Waren, die wir selbst von dritten erstellenden
Firmen oder Vertriebsfirmen bezogen haben, bzw. ist unsere Haftung auf den Umfang beschränkt, indem wir von der Herstellerfirma oder Vertriebsfirma Ersatz erhalten. Als Lieferfirma
verpflichten wir uns, zur Schadensregulierung an die Herstellerfirma oder Vertriebsfirma heranzutreten oder unsere Ansprüche gegen diese Firmen an den Besteller abzutreten.
4. Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware sind wir nach
unserer Wahl zur Wandlung, Minderung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl
Wandlung oder Minderung verlangen. Alle sonstigen Ansprüche des Bestellers gegen uns,
unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
durch Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus unerlaubter Handlung und aus Produkthaftpflichtgesichtspunkten sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Ausgelieferte Waren sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet von
dessen Rechten aus diesem Abschnitt 5 in Empfang zu nehmen.
6. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Zahlung hat ohne Abzug und ohne
Rücksicht auf Mängelrügen zu erfolgen. Wir sind berechtigt, Rechnungen für Teillieferungen zu
erstellen.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat in bar oder durch Banküberweisung zu erfolgen. Skonto oder
sonstiger Nachlass wird nicht gewährt. Andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer
schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber entgegengenommen, Wechsel vorbehaltlich der
Diskontfähigkeit. durch andere Zahlungsmittel entstandene Mehrkosten sind uns zu erstatten.
Wechsel können jederzeit vor Verfall ohne Begründung zurückgegeben werden und Barzahlung verlangt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Baustoffhandel
der Firma Carl Heuchel GmbH & Co. KG · 86720 Nördlingen
3. Von der Fälligkeit an sind die geschuldeten Rechnungsbeträge mit dem aktuell gültigen Zinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug des
Auftraggebers werden alle Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig. Werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung
auszuführen.
4. Verweigert der Auftraggeber aus irgendwelchen Gründen die Erfüllung des Vertrages, so können wir als Schadensersatz für Aufwendungen, für entgangenen Gewinn usw. ohne besonderen Nachweis 20% der vereinbarten Kaufpreis- oder Werklohnforderung fordern, es sei
denn, der andere Vertragsteil bringt den Nachweis, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich
geringerem Umfang entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Ersatzanspruches
durch uns ist durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des
Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
sind.
6. Wir sind berechtig, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst
auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind
wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptforderung anzurechnen.
7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder wenn Umstände eintreten, die seine Kreditwürdigkeit
in Frage stellen oder mindern können, ist dieser nicht mehr berechtigt, die gelieferten Waren
weiterzuveräußern, auch wenn ihm dies von uns nicht ausdrücklich untersagt wird. In diesen
Fällen sind wir auch berechtigt, die nicht bezahlten Waren zurückzuholen. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
7. Warenrücknahme
Lagerartikel werden nur in einwandfreiem und wieder verkäuflichem Zustand, in ursprünglichen
und vollständigen Verpackungseinheiten zurückgenommen. Der Warenwert vermindert sich um
Rücknahme- und Frachtkosten. Bei Rückgabe der nicht im Lager geführten Ware kann diese
erst nach Rücksprache mit dem Hersteller bzw. Vorlieferanten vorgenommen werden. Anfallende
Rücknahme- und Frachtkosten übernimmt der Besteller.
8. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur Zahlung aller vergangenen und künftigen Forderungen innerhalb der Geschäftsverbindungen bleibt die gelieferte Ware in unserem
Eigentum. Soweit der Auftraggeber die gelieferte Ware verarbeitet oder umbildet, gelten wir
als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an der neuen Sache.
Der Auftraggeber ist insoweit nur Verwahrer. Erfolgt die Verarbeitung mit anderen, nicht dem
Auftraggeber gehörenden Waren, so erwerben wir in gleicher Weise Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der
Verarbeitung. Die aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte
entstehenden Forderungen, Eigentumsvorbehalte und Herausgabeansprüche tritt der Auftraggeber hiermit an uns zu unserer Sicherheit ab, gegebenenfalls in dem genannten Verhältnis.
2. Auch wenn die Ware verbaut wird, werden die dadurch allein oder zusammen mit Werklohnforderungen entstehenden Forderungen und Rechte schon jetzt in Höhe des Preises der Ware
an uns abgetreten. Steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der hier bezeichneten Höhe auf uns
über. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung nur berechtigt, wenn er sich das Eigentum in
gleicher Weise wie hier vorbehält und wir schriftlich der Weiterveräußerung zustimmen.
3. Wir sind berechtigt, dem uns auf Verlangen zu benennenden Dritten vom Übergang der Rechte Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen. Der Auftraggeber hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen
Forderungen und Rechte sofort mitzuteilen.
4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung insgesamt
um mehr als 20 %, dann sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
5. Der Auftraggeber hat uns auf Verlagen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung entstandnen Forderungen
zu erteilen.
6. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.
Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte, hat er uns unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und die Kosten von Maßnahmen zur
Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht
von der Gegenpartei eingezogen werden können.
9. Rücktritt
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir ohne eigenes Verschulden nicht in der
Lage sind, unsere Lieferverpflichtungen einzuhalten.
Gerät der Besteller während der Dauer des Liefervertrages in Insolvenz oder stellt er seine Zahlungen ein oder wird das Verfahren zur Abwendung der Insolvenz gegen ihn eingeleitet, sind wir
berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten.
Das Gleiche gilt nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, wenn wir gemäß Abschnitt 6 Ziffer 3
berechtigt sind, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu liefern.
Mit Ausnahme des Rücktritts nach Satz 1 gilt für den Fall des Rücktritts Abschnitt 6 Ziffer 4 entsprechend.
10. Gerichtsstand
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ist einschließlich von
Scheck- und Wechselklage je nach Streitwert das Amtsgericht Nördlingen bzw. das Landgericht
Augsburg zuständig, soweit das Gesetz eine derartige Gerichtsstandsvereinbarung zulässt.
11. Datenschutzbestimmungen
Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen der europäischen
Datenschutzgrundverordnung DSGVO. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Carl
Heuchel GmbH & Co. KG, Augsburger Straße 53 in 86720 Nördlingen, Tel.: 09081/2198-0, E-Mail:
in**@*****el.de. Die Carl Heuchel GmbH & Co. KG verarbeitet personenbezogene Daten zur
Abwicklung von Bestellungen (Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1b DSGVO) sowie für eigene Marketingzwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen auf Basis eines berechtigten Interesses nach Art.
6 Abs. 1f DSGVO. Interessen eines Dritten werden mit der Datenverarbeitung nicht verfolgt, eine
Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU ist nicht beabsichtigt. Empfänger der Daten sind
IT- und Service-Dienstleister und Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie
Auskunfteien (z. B. Schufa) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass das Unternehmen zur Vorleistung verpflichtet ist (z. B. Kauf auf Rechnung, Lastschrifteinzug) sowie zum Zweck
der Identitätsprüfung, etwa bei Anlage eines Kundenkontos. Unser Unternehmen prüft regelmäßig
bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt,
auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir unter anderem mit der Creditreform
Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die
Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-DSGVO zu der bei der
Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.
boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher. Die Rechtmäßigkeit
des Datenaustauschs mit Auskunfteien ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1f DSGVO. Eine Verpflichtung
zur Bereitstellung der Daten durch den Kunden besteht nicht, sie ist aber zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere auch
zu den Rechten als Betroffener werden unter www.heuchel.de/datenschutz.html bereitgehalten.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und weiterer getroffener Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Regelung beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg
möglichst nahekommt. Das Gleiche gilt für eventuell notwendig werdende Ergänzungen und Auslegungen. Stand März 2022